Die Idee einer Genossenschaft

Einer für alle und alle für einen. Was als Schlachtruf der drei Musketiere in dem berühmten Roman von Alexandre Dumas bekannt wurde, kann auch als Motto jeder Genossenschaft gelten. Denn auch bei einer Genossenschaft stehen die Mitglieder füreinander in einer frei gewählten Gemeinschaft ein.

Im § 1 Abs. 1 des Deutschen Genossenschaftsgesetzes klingt dieser Sachverhalt etwas komplizierter: Genossenschaften sind „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern […]“.

Gemeinsam geht es besser

Gemeinsam können Ziele besser erreicht werden. Das ist also der Grundgedanke jeder Genossenschaft. Man tritt als Gemeinschaft auf dem Markt auf, um beispielsweise bessere Einkaufspreise zu erzielen, eine Wohnsiedlung zu erwerben oder die anstehende Arbeit auf viele Köpfe zu verteilen. Seit der Gründung der ersten Genossenschaft vor mehr als 150 Jahren gibt es das in den verschiedensten Größen, Formen und Märkten – von der Landwirtschaft über den Energieeinkauf bis hin zum Wohnungsbau.  

Der Grundgedanke hinter einer Wohnungsgenossenschaft

Eines der wichtigsten Ziele einer Wohnungsgenossenschaft ist es, ihren Mitgliedern die Anmietung einer bezahlbaren Wohnung zu ermöglichen. Hinzu kommt das lebenslange Wohn- bzw. Nutzungsrecht, das den Mitgliedern einer Genossenschaft zugutekommt. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Eigenbedarfskündigung seitens des Vermieters ausgeschlossen ist.

Bei den Mitgliedern  kann auch von  „Mietern im eigenen Haus“ gesprochen werden.  Das gilt auch, wenn ein Mitglied nur einen kleinen Anteil besitzt. Denn sein Miteigentum bezieht sich nicht auf die selbst genutzte Wohnung, sondern auf das Wohnungsunternehmen. Die Genossenschaft bleibt demnach auch Eigentümer der Gebäude, unabhängig davon, wie viele Anteile ein Mitglied gezeichnet hat.

Jedes Mitglied besitzt eine Stimme

Die Mitglieder einer Genossenschaft treffen alle grundsätzlichen Entscheidungen gemeinsam. Dabei steht jedem Mitglied, unabhängig von der Zahl der gezeichneten Geschäftsanteile, nur eine Stimme zu. Dadurch ist eine Genossenschaft vor der Dominanz einzelner Mehrheitseigner geschützt.

In Deutschland gehört jede Genossenschaft zu einem übergeordneten Verband. Dieser achtet darauf, dass die Geschäftsführung ordnungsgemäß erfolgt und dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Genossenschaften geordnet sind. Dadurch wird gewährleistet, dass die Geschäftspartner und Mitglieder vor finanziellen Schäden geschützt sind. Das ist auch ein Grund dafür, dass Genossenschaften seit Jahren die Rechtsform mit dem besten Schutz vor einer Pleite sind. Die Gartenstadt Farmsen eG ist Mitglied im Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.

Die mgf lebt Genossenschaft

Der Grundgedanke, dass Ziele gemeinsam besser erreicht werden können, kommt auch bei der Gartenstadt Farmsen eG zum Tragen. Das Ziel, unseren Mitgliedern ein Leben lang ein gutes, sicheres und sozial verantwortbares Wohnen zu ermöglichen, bildet das Fundament unserer Genossenschaft.

Unsere Gartenstadt Farmsen eG besteht aus drei Organen, der Vertreterversammlung, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand (s. Grafik).

Die Mitglieder der Gartenstadt Farmsen eG haben die Möglichkeit, die Vertreter für die Vertreterversammlung alle vier Jahre neu zu wählen.

Die gewählten Vertreter sind als Vertreterversammlung das oberste Organ der Genossenschaft. Sie sind somit Mittler zwischen den Mitgliedern und den anderen beiden Organen der Genossenschaft, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand. Sie tragen die Wünsche und Anliegen der Mitglieder weiter und wirken an grundsätzlichen Entscheidungen mit. Die Vertreterversammlung wählt auch den Aufsichtsrat der mgf.

Der Aufsichtsrat der Gartenstadt Farmsen eG bestellt den Vorstand und berät und kontrolliert ihn. Der Vorstand ist allein verantwortlich für die Führung der Geschäfte der Genossenschaft. Sowohl die Mitglieder des Aufsichtsrats als auch die des Vorstands müssen Mitglieder der Genossenschaft sein.